Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der advita Holding GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen – Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die Beschaffung von Gütern und Leistungen sowie die Anbahnung entsprechender Verträge durch die advita Holding GmbH und deren verbundene Unternehmen.

(2) Das Unternehmen, dass im konkreten Einzelfall die Güter oder Leistungen beschafft, wird im Folgenden als „advita“ bezeichnet. Der jeweilige Vertragspartner wird als „Auftragnehmer“ bezeichnet.

2. Vertragsschluss, Anwendbare Bestimmungen

(1) Ein konkreter Vertrag kommt durch eine schriftliche Bestellung von advita und deren Annahme durch den Auftragnehmer oder die schriftliche Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch advita (nachfolgend einheitlich: Auftrag) zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von advita schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Auftragnehmer wird jeden Auftrag prüfen, insbesondere auf Plausibilität, Realisierbarkeit, Vollständigkeit etc. Erkennbare Unzulänglichkeiten sind advita unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, wird die bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser AEB zum Bestandteil des Vertrages. Sind die AEB der Bestellung oder Annahme nicht beigefügt, können sie vom Auftragnehmer unter www.advita.de abgerufen werden. Auf Wunsch des Auftragnehmers werden ihm die AEB in Textform zur Verfügung gestellt.

(4) Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bestätigt der Auftragnehmer den Auftrag von advita abweichend von der Bestellung, gelten diese Abweichungen nur, wenn und soweit sie von advita nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

(5) Im Falle eines Konfliktes zwischen Vertragsunterlagen gilt die nachstehende Reihenfolge:

  • Bestellung oder Angebotsannahme von advita
  • Vergabe- oder Verhandlungsprotokoll/Einzelvertrag (falls vorhanden),
  • Leistungsbeschreibung im finalen Angebot des Auftragnehmers (ohne Vertrags- und Lieferbestimmungen des Auftragnehmers),
  • Ausschreibungsunterlagen advita (falls vorhanden),
  • Rahmenvertrag zwischen advita und Auftragnehmer (falls vorhanden),
  • die vorliegenden AEB.

(6) Vertragsbedingungen eines Auftrags gelten sinngemäß auch für spätere Zusatz- oder Änderungsaufträge, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss.

(7) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von advita schriftlich bestätigt wurden.

(8) Preise können nach dem ursprünglichen Vertragsschluss nur geändert werden, wenn der Auftrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen gilt Absatz 7.

3. Leistungserbringung

(1) Der Leistungsinhalt ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Ort der Leistung sind die Niederlassungen von advita gemäß der konkreten Beauftragung.

(2) Der Auftragnehmer muss bei seinen Lieferungen oder Leistungen die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Erbringt er Leistungen auf dem Gelände von advita, so hat er dem von advita benannten Ansprechpartner den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf abzustimmen.

(3) Der Auftragnehmer ist außerdem für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verantwortlich. Dazu gehört auch die erforderliche ordnungsgemäße Deklaration von Zöllen, Steuern und/oder sonstigen Ausfuhrabgaben sowie die ordnungsgemäße Ausstellung und Vorlage erforderlicher Dokumente und Urkunden.

(4) Bei Lieferung beweglicher Sachen hat der Auftragnehmer advita alle diese Gegenstände betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen etc.) bei der Lieferung zu übergeben. Er gewährleistet die Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente. Soweit der Auftragnehmer solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei advita voraus.

(5) Nutzt der Auftragnehmer für seine Lieferungen zusätzliche Hilfsmittel (z. B. Paletten für den Transport) hat er diese wieder mitzunehmen. Verpackungsmaterial muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten entsorgen.

(6) Der Auftragnehmer dokumentiert bei bzw. nach der Leistungserbringung die aufgetretenen Abweichungen vom beauftragten Leistungsinhalt und übergibt diese Dokumentation an advita.

(7) Sofern advita Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum von advita. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für advita vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von advita mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt advita das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(8) Wird die von advita bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt advita das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer advita anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für advita unentgeltlich.

4. Personal – Subunternehmer

(1) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal erbringen. Die Einschaltung von Nachunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung von advita zulässig. Ausgenommen davon ist der Einsatz von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen. Dieser ist advita vorher anzuzeigen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Leistungserbringung nur ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angestellt und versichert sind. Er verpflichtet sich außerdem, bei der Entlohnung der Mitarbeiter alle einschlägigen gesetzlichen, tariflichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen einzuhalten.

(3) Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis dürfen vom Auftragnehmer nicht eingesetzt werden.

(4) Der Auftragnehmer hat advita auf Nachfrage nachzuweisen, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden.

(5) Setzt der Auftragnehmer gemäß Absatz 1 zulässigerweise Nachunternehmer ein, sind diese vom Auftragnehmer ihrerseits auf die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpflichten.

(6) Der Auftragnehmer wird advita im Falle von Verstößen gegen die vorstehenden Pflichten von der Inanspruchnahme durch Dritte freistellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die advita aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

5. Umsetzung des Mindestlohngesetzes

(1) Advita kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Auftragnehmer oder dessen Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Auftragnehmer garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen.

(2) Den Schaden aus einer Inanspruchnahme von advita durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder dessen Nach- oder Subunternehmer hat der Auftragnehmer advita zu ersetzen. § 774 BGB bleibt unberührt.

(3) Advita ist jederzeit berechtigt, durch Vorlage geeigneter Belege oder Bescheinigungen vom Auftragnehmer einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und seine Nach- oder Subunternehmer zu verlangen. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis nicht innerhalb von drei Wochen ab Aufforderung oder ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer oder seine Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht bezahlen, kann advita das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(4) Der Auftragnehmer wird das Recht zum Verlangen von vorgenannten Nachweisen zu Gunsten
von advita auch mit seinen Nachunternehmern vereinbaren, sofern diese zur Ausführung des Auftragsverhältnisses ebenfalls Mitarbeiter einbeziehen. Gleiches gilt für die für die Verpflichtung zur Einräumung dieses Rechts zugunsten der Nachunternehmer gegenüber deren jeweiligen Nachunternehmern.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, sie verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, schließen Preise alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (Lieferung, Montage, Einbau etc.) sowie alle Nebenkosten (Transport, Versiche-
rung, Zölle, Verpackung etc.) ein.

(3) Zahlungen von advita werden 45 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig.

(4) Der Auftragnehmer gewährt advita Skonto gemäß nachfolgender Staffelung:

  • 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tage,
  • 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen.

Verzögerungen, die durch eine unzutreffende oder unvollständige Rechnungserstellung des Auftragnehmers entstehen, werden in die Skontofristen nicht einberechnet. Entsprechendes gilt, solange advita gegenüber einer Zahlungsforderung ein wirksames Zurückbehaltungsrecht gemäß 11. (2) dieser AEB ausgeübt hat.

(5) Eine Vergütung für zusätzliche Lieferungen oder Leistungen ist nur geschuldet, wenn diese von advita schriftlich bestätigt wurde.

(6) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Teilnahme an Ausschreibungen oder die Erstellung von Angeboten.

7. Leistungstermine

(1) Die im Rahmen des Auftrags vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Bei Terminangaben nach Kalenderwochen oder Monaten gilt jeweils der erste Werktag als vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen und Leistungen ist nur die tatsächliche Erfüllung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend.

(2) Der Auftragnehmer unterrichtet advita unverzüglich und schriftlich über Grund und voraussichtliche Dauer aller Ereignisse, die zu einer Verzögerung der Lieferungen und Leistungen führen können.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, stehen advita die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist advita berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet der Auftragnehmer auch für etwaiges Verschulden seiner Subunternehmer, Vorlieferanten oder Hersteller, soweit diese Erfüllungsgehilfen sind.

(4) Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(5) Advita ist im Falle des Verzugs berechtigt, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche, für jeden vollendeten Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettowertes der Leistung zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettowertes der in Verzug befindlichen Ware oder Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche mindernd angerechnet.

(6) Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche und Rechte neben der Vertragsstrafe bleibt advita vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass advita infolge des Verzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Erfolgt eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist advita nicht zur Abnahme verpflichtet.

(8) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien advita für die Dauer der jeweiligen Störung von der Pflicht, die Leistung entgegenzunehmen.

8. Gefahrübergang,Mängelrüge,Abnahme

(1) Die Lieferungen und Leistungen werden vom Auftragnehmer am vereinbarten Leistungsort er- bracht und dort von advita entgegengenommen.

(2) Das Eigentum an gelieferten Gegenständen sowie die Gefahr gehen mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung auf advita über.

(3) Bei Lieferungen prüft advita die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel. Dem Mangel steht die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleich.

(4) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, sind diese gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu rügen und die Leistung als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit der Übergabe der Ware und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung.

(5) Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, zurückgewiesene Ware auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich abzuholen. Advita ist nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist berechtigt, die zurückgewiesenen Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.

(6) Ersatzlieferungen für zurückgewiesene Vertragsleistungen oder Teilleistungen erfolgen eben- falls auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

(7) Soweit die zu erbringende Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers und Übergabe aller zur Leistungserbringung gehörenden Unterlagen führt advita die Abnahme durch. Falls die Überprüfung der erbrachten Leistung des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.

(8) Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, bis der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von advita festgelegten Frist zu erfolgen.

(9) Jedwede Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Insbesondere stellt allein die betriebsbereite Übergabe einer erbrachten Leistung keine Abnahme dar.

9. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Entspricht die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware nicht den vereinbarten Vorgaben, ist advita berechtigt, Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Aufwand des Auffindens der Mangelursache einschließlich Gutachter-, Prüf- und Sortierkosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden vollumfänglich von dem Auftragnehmer getragen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen advita die gesetzlichen Mangelansprüche zu, dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

(4) In dringenden Fällen ist advita berechtigt, nach vorheriger Information des Auftragnehmers und nach Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.

(5) Die Anzeige des Mangels durch advita unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der mangelhaften Leistung. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Teil der Leistung neu zu laufen.

10. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, wird er advita insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, als die Ursache aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich stammt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die advita aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen.

(3) Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von advita, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet advita nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet advita nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht durch advita, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer vertrauen durfte (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Haftung von advita ausgeschlossen.

11. Versicherungen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen gegenüber advita aus den Aufträgen Versicherungen in angemessenem Umfang abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

(2) Der Auftragnehmer sichert dafür zumindest das Bestehen einer allgemeinen Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von nicht weniger als € 5.000.000 pro Einzelfall und Kalenderjahr sowie einer Produkthaftpflichtversicherung von nicht weniger als € 5.000.000 pro Einzelfall und € 10.000.000 pro Kalenderjahr zu.

(3) Auf Verlangen von advita hat der Auftragnehmer zum Nachweis entsprechende Versicherungsbescheinigungen vorzulegen.

12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von advita, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen advita abzutreten oder zu verkaufen.

(2) Advita stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu. Advita ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange advita noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

(3) Dem Auftragnehmer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder von advita schriftlich als unstreitig anerkannter Forderungen zu.

13. Datenschutz

Beide Vertragspartner sind zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Sie haben dabei sicherzustellen, dass alle im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Personen die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen kennen und personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.

14. Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter der Leistungserbringung und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch erworbener Waren durch advita nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Wird advita dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchs- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer advita hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei, es sei denn, den Auftragnehmer trifft kein Verschulden. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die advita aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten notwendigerweise erwachsen. Advita ist in diesem Fall auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwirken.

(3) Hat advita dem Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung und Bestellabwicklung Werkzeuge, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlage überlassen, entstehen auf Seiten des Auftragnehmers keine eigenen gewerblichen Schutzrechte. Sämtliche Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Marken- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei advita.

15. Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit advita bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.

(2) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche technischen, kommerziellen und organisatorischen Einzelheiten, die

  • dem Auftragnehmer bereits zu Vertragsschluss bekannt waren,
  • der Auftragnehmer rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhält,
  • allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden oder
  • der Auftragnehmer im Rahmen eigener unabhängiger Tätigkeit erarbeitet hat.

(3) Aufzeichnungen des Auftragnehmers sind nur zulässig, soweit es der Vertragszweck erfordert. Der Auftragnehmer wird bei der Geheimhaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, mindestens aber die gleiche Sorgfalt anwenden, die er bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen zugrunde legt.

(4) Der Auftragnehmer wird die Informationen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit advita zugänglich geworden sind oder werden, nur für die Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag verwenden.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen alle Informationen und Daten von advita wirksam gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern, sie insbesondere vor Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jeder Vervielfältigung zu schützen. Hat der Auftragnehmer Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den Informationen und Daten erlangt haben könnten, so hat er advita unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit advita alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und ggf. zukünftige Zugriffe zu verhindern.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Durchführung des jeweiligen Auftrags alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an advita zurückzugeben. Er wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien nach Wahl von advita an diese zurückgeben oder die Vervielfältigungen in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer wird die vollständige Rückgabe oder Zerstörung auf Verlangen von advita nachweisen und schriftlich bestätigen.

(7) Für jeden Fall der Verletzung einer dieser Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu entrichten. Sie ist auf etwaige Schadenersatzansprüche von advita wegen Verletzung der Vertraulichkeit anzurechnen.

16. Compliance-Regelungen

(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbeson- dere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

  • schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind,
  • das Anbieten, Versprechen Gewähren oder Fordern von Vorteilen gegenüber Geschäftsführern oder sonstigen Beschäftigten von advita als Gegenleistung für das unlautere Bevorzugen im Wettbewerb,
  • das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten, oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG,
  • das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art im Sinne des § 18 UWG sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen von advita, auch auf Datenträgern, und
  • Verstöße gegen den Ersten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), unter anderem Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigung sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.

Eine schwere Verfehlung liegt überdies vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die Geschäftsführern oder Beschäftigten von advita nahestehen, unlautere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

(2) Wird im Zusammenhang mit einer Lieferung oder Leistung zum Nachteil von advita eine schwere Verfehlung im Sinne von Absatz 1 durch einen Mitarbeiter oder Vorstand/Geschäfts- führer des Auftragnehmers begangen, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beläuft sich

  • auf 6 % der Bruttorechnungssumme, soweit die Verfehlung durch einen Vorstand/Ge- schäftsführer des Vertragspartners begangen wurde,
  • auf 4 % der Bruttorechnungssumme, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten des Vertragspartners begangen wurde,
  • auf 2 % der Bruttorechnungssumme, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter des Vertragspartners begangen wurde,

mindestens jedoch auf 3.000,00 €. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch advita infolge einer durch den Vertragspartner begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Scha- densersatzanspruch angerechnet.

(3) Wird eine schwere Verfehlung nach Absatz 1 durch einen Vorstand/Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Auftragnehmers begangen, ist advita zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

17. Sorgfaltspflichten

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die soziale Verantwortung für ein nachhaltiges Wirtschaften und die Sicherheit der Lieferkette. Er bekennt sich dazu, dass bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Umweltschutzvorschriften sowie einschlägige Arbeitsschutznormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden.

(2) Der Auftragnehmer wird advita bei der Identifizierung von Risken gemäß Lieferkettensorgfalts- pflichtengesetz, insbesondere in den Bereichen

  • Menschenrechtsverletzungen,
  • Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen und
  • Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen,

im erforderlichen Umfang unterstützen. Gleiches gilt für darauf basierende Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen.

(3) Der Auftragnehmer trägt außerdem dafür Sorge, dass sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei einem unmittelbaren Zulieferer keine menschenrechtsbezogenen oder umweltbezo- genen Pflichten verletzt werden. Er wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um derartige Ver- letzungen möglichst frühzeitig zu erkennen.

(4) Stellt der Auftragnehmer Verletzungen nach Absatz 2 in seinem eigenen Geschäftsbereich oder innerhalb seiner Lieferkette fest, hat er advita darüber unverzüglich zu informieren. Er wirkt außerdem darauf hin, dass den Verletzungen abgeholfen wird, und informiert advita in regelmäßigen Abständen über die geplanten und durchgeführten Abhilfemaßnahmen.

(5) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen an geeigneten Schulungen zu menschenrechtlichen, arbeitsschutz- und umweltbezogenen Themen teilnehmen.

18. Veröffentlichungen/Werbung

(1) Eine Bekanntmachung der Geschäftsbeziehung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von advita, dies gilt auch für die Veröffentlichung von Daten oder sonstiger Angaben im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis.

(2) Sofern advita eine Zustimmung nach Absatz 1 erteilt, bezieht sich diese nur auf den konkreten Auftrag.

19. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Ist der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches oder Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben- den Streitigkeiten. Advita ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben davon unberührt.

(2) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen advita und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Stand: 19.12.2023